Eingetragene Lebenspartnerschaft

Personen gleichen Geschlechts können vor dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartner ergeben sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Insoweit gelten die Regelungen des Zugewinnausgleichs für Eheleute entsprechend. Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Scheitert die Lebenspartnerschaft, so kann sie auf Antrag durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Die Rechte und Pflichten der Lebenspartner für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten getrennt lebender bzw. geschiedener Eheleute.

Wir beraten Lebenspartner, welche einen ihren Interessen entsprechenden Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen möchten. Im Falle von Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft beraten wir unsere Mandantinnen und Mandanten über ihre Rechte und Pflichten. Soweit sich keine gütliche Einigung erzielen lässt, vertreten wir entschieden Ihre Interessen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Rechte vor Gericht.