Zugewinnausgleich

Haben die Eheleute bzw. Lebenspartner keine Vereinbarung über ihren Güterstand geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung sieht das Gesetz vor, dass der von jedem Ehepartner erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Wir können Sie mit Rücksicht auf unsere langjährige Erfahrung im Familienrecht bei der Geltendmachung bzw. Abwehr solcher Ansprüche auf Zugewinnausgleich kompetent beraten und im Streitfalle stringent vertreten.